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Ratgeber · Art. 4 KI-VerordnungKI-Kompetenz im Team

Wer KI beruflich nutzt, muss Kompetenz fördern.

Was Art. 4 der KI-Verordnung verlangt, was sich im Juli 2026 geändert hat und wie Sie es umsetzen.

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Stand: 25.10.2026 · Web Innova

Art. 4 KI-VerordnungStand 25.10.2026

Die Pflicht gilt weiter, nur genauer gefasst.

  • 02.02.2025

    Seitdem gilt Art. 4 für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen.

  • 27.07.2026

    Seitdem gilt die geänderte Fassung aus der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI.

  • Kein Zertifikat

    Laut Bundesnetzagentur sind weder Format noch Zertifizierung vorgeschrieben.

Kurz gesagt

Seit dem 02.02.2025 müssen sich Unternehmen, die KI-Systeme beruflich einsetzen, um die KI-Kompetenz ihres Personals kümmern (Art. 4 KI-Verordnung). Seit dem 27.07.2026 gilt die geänderte Fassung: Gefordert sind Maßnahmen, die den Aufbau von KI-Kompetenz unterstützen, ein bestimmtes Niveau muss niemand garantieren. Web Innova schult Teams und dokumentiert Inhalte und Teilnahme.

Wer betroffen ist

Art. 4 richtet sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit (Art. 3 Nr. 4).

Damit sind auch Unternehmen erfasst, die Chatbots, Text- oder Übersetzungswerkzeuge mit KI beruflich nutzen. Laut Bundesnetzagentur gilt das unabhängig von Branche und Unternehmensgröße, für das eigene Personal und für Personen, die im Auftrag tätig sind.

Was sich im Juli 2026 geändert hat

ThemaFassung bis 26.07.2026Fassung ab 27.07.2026
Pflichtnach besten Kräften sicherstellen, dass ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bestehtMaßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen
Niveauausreichendes Maß an KI-Kompetenzkein bestimmtes Niveau je Person zu garantieren
PersonenkreisPersonal und Personen, die im Auftrag mit KI-Systemen befasst sindunverändert
Unterstützungnicht geregeltKommission und Mitgliedstaaten unterstützen, vor allem KMU

Verordnung (EU) 2024/1689, geändert durch Verordnung (EU) 2026/1744, im Amtsblatt veröffentlicht am 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026.

Was KI-Kompetenz heißt

Die KI-Verordnung versteht darunter Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, um KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst zu sein (Art. 3 Nr. 56).

Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, der Einsatzkontext und die Personen, bei denen die KI eingesetzt wird.

So setzen Sie Art. 4 um

  1. 01

    Bestand aufnehmen

    Wer nutzt welche KI-Systeme, wofür und mit welchen Risiken? Dienstleister im Auftrag zählen mit.

  2. 02

    Maßnahmen festlegen

    Grundlagen für alle, Vertiefung für Rollen mit mehr Verantwortung. Ziele und Zuständigkeiten klären.

  3. 03

    Schulen

    Anhand Ihrer echten Aufgaben.

  4. 04

    Dokumentieren und auffrischen

    Art, Umfang und Teilnehmende festhalten, Wirkung prüfen, bei neuen Systemen nachschulen.

Was nicht verlangt wird

Laut Bundesnetzagentur:

  • Kein bestimmtes Schulungsformat und kein Zertifikat.

  • Kein eigens benannter KI-Beauftragter.

  • Kein garantiertes Kompetenzniveau je Person.

Aufsicht und Folgen

In Deutschland ist nach dem KI-MIG, in Kraft seit 29.07.2026, die Bundesnetzagentur die zentrale Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung. Ein eigenes Bußgeld für Art. 4 nennt das KI-MIG nicht.

Laut Bundesnetzagentur kann fehlende KI-Kompetenz aber als Verletzung der Sorgfaltspflicht gelten, besonders wenn ein Schaden entsteht. Wer seine Maßnahmen dokumentiert, kann jederzeit belegen, was er für Art. 4 getan hat.

Weitere Pflichten im Blick behalten

Seit dem 02.08.2026 gelten außerdem die Transparenzpflichten nach Art. 50, etwa dass Menschen erfahren, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Welche Pflichten Sie treffen, hängt von Ihrer Rolle und Ihrem Einsatz ab.

Dieser Ratgeber informiert allgemein und ist keine Rechtsberatung. Ob die Regeln für Ihr Unternehmen gelten, klärt im Einzelfall eine Anwältin oder ein Anwalt.

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Häufige Fragen

Gilt die KI-Kompetenz-Pflicht auch für kleine Unternehmen?

Ja. Art. 4 gilt für alle Anbieter und Betreiber, laut Bundesnetzagentur unabhängig von Branche und Größe. Kommission und Mitgliedstaaten sollen vor allem KMU dabei unterstützen.

Wir nutzen nur einen Chatbot. Betrifft uns das?

Ja, wenn Sie ihn beruflich nutzen. Dann gelten Sie als Betreiber. Die Maßnahmen richten sich nach Ihrem Einsatz und Ihren Risiken.

Brauchen wir ein Zertifikat?

Nein. Laut Bundesnetzagentur schreibt die KI-Verordnung weder Format noch Zertifizierung vor. Sinnvoll ist eine Dokumentation der Maßnahmen.

Hat der KI-Omnibus die Pflicht abgeschafft?

Nein. Seit dem 27.07.2026 verlangt Art. 4 Maßnahmen, die den Aufbau von KI-Kompetenz unterstützen. Neu ist: Ein bestimmtes Niveau je Person muss nicht garantiert werden.

Gibt es Bußgelder?

Das deutsche KI-MIG nennt für Art. 4 kein eigenes Bußgeld. Fehlende KI-Kompetenz kann aber bei Schäden als Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden.

Wie oft muss geschult werden?

Eine feste Frist gibt es nicht. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, Maßnahmen zu prüfen und aufzufrischen, wenn sich Systeme oder Einsatz ändern.

Quellen

Stand: 25.10.2026
  1. EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 3, 4, 50, 113, abgerufen am 25.10.2026
  2. EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt vom 24.07.2026, abgerufen am 25.10.2026
  3. Bundesnetzagentur: KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung, abgerufen am 25.10.2026
  4. KI-MIG vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223), §§ 2 und 15, abgerufen am 25.10.2026

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