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Ratgeber · BFSG für WebsitesWen das BFSG betrifft

Entscheidend ist, was Ihre Website tut.

Welche Websites unter das BFSG fallen, welche nicht und was betroffene Unternehmen tun müssen.

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5,0

  • Oktober 2026

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Stand: 25.10.2026 · Web Innova

BFSG für WebsitesStand 25.10.2026

Drei Fragen klären, ob Ihre Website betroffen ist.

  • 28.06.2025

    Seitdem gilt das BFSG für Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden.

  • Verbrauchervertrag

    Erfasst sind Websites, die auf einen Vertrag mit Verbrauchern zielen.

  • Kleinstunternehmen

    Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme: bei Dienstleistungen ausgenommen.

Kurz gesagt

Seit dem 28.06.2025 müssen Websites in der Regel barrierefrei sein, wenn Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können, etwa in Onlineshops oder bei Terminbuchungen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Web Innova plant Barrierefreiheit in Websites ein und behebt Barrieren im Code; die rechtliche Einordnung sollte im Einzelfall geprüft werden.

Worum es geht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um. Es gilt für bestimmte Produkte und für Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 für Verbraucher erbracht werden.

Für Websites ist eine Gruppe entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind laut § 2 Nr. 26 BFSG Dienste über Websites und Apps, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden.

In drei Fragen zur Einordnung

  1. 01

    Schließen Verbraucher über die Website einen Vertrag?

    Zum Beispiel per Bestellung, Buchung oder Online-Vertrag. Wenn ja, spricht viel für eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.

  2. 02

    Richtet sich das Angebot an Verbraucher?

    Das BFSG stellt auf Verbraucher ab. Ein Angebot nur für Geschäftskunden fällt nach der Definition nicht darunter. Ob tatsächlich nur Geschäftskunden kaufen, ist im Einzelfall zu prüfen.

  3. 03

    Ist Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen?

    Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Dann gilt die Pflicht für Ihre Dienstleistungen nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG).

Typische Websites und ihre Einordnung

WebsiteEinordnung
Onlineshop für Verbrauchererfasst, laut Bundesfachstelle auch bei Produkten, die das BFSG selbst nicht nennt
Terminbuchung für Privatkunden, etwa beim Friseurerfasst, so ein Beispiel in den Leitlinien des BMAS
Reine Informationsseite ohne Bestellung oder Buchungzielt nicht auf einen Verbrauchervertrag, nach dem Wortlaut eher nicht erfasst
Kontaktformular für Anfragennicht ausdrücklich geregelt, im Einzelfall prüfen
Shop nur für Geschäftskundenkeine Verbraucherverträge, nach der Definition nicht erfasst
Shop eines Kleinstunternehmensausgenommen, solange die Schwellen eingehalten sind

Allgemeine Einordnung nach § 2 BFSG, den Leitlinien des BMAS und den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Ganze Website oder nur der Checkout?

Im Beispiel der Terminbuchung halten die Leitlinien des BMAS fest: Die gesamte Website inklusive Check-out ist barrierefrei zu gestalten. Auch die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sehen eher die ganze Website in der Pflicht, nicht nur die Strecke bis zum Vertrag.

Was betroffene Unternehmen tun müssen

  • Barrierefrei gestalten

    Die Website muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (§ 12 BFSGV). Das gilt ausdrücklich auch für Anmeldung, Sicherheit und Zahlung (§ 19 BFSGV).

  • Informationen bereitstellen

    In den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise: wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, mit Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (Anlage 3 BFSG).

  • Dauerhaft einhalten

    Änderungen an der Website und an Normen berücksichtigen, bei Mängeln nachbessern (§ 14 BFSG).

  • Ausnahmen begründen

    Wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung beruft, muss das anhand der Kriterien in Anlage 4 beurteilen, dokumentieren und die Behörde informieren (§ 17 BFSG).

Welcher technische Maßstab gilt?

Das Gesetz nennt keine Norm beim Namen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt die EN 301 549 als derzeitigen Hauptbezugspunkt; sie verweist auf die WCAG. Eine harmonisierte Norm für das BFSG ist noch in Arbeit.

Übergangsregel, Aufsicht und Bußgelder

Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert bis zu ihrem Ende fortbestehen, längstens bis 27.06.2030 (§ 38 BFSG).

Die Einhaltung überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder. Verstöße können nach § 37 BFSG mit Bußgeldern bis 100.000 € geahndet werden, in anderen Fällen bis 10.000 €.

Dieser Ratgeber informiert allgemein und ist keine Rechtsberatung. Ob die Regeln für Ihr Unternehmen gelten, klärt im Einzelfall eine Anwältin oder ein Anwalt.

Auch ohne Pflicht sinnvoll

Die Leitlinien des BMAS empfehlen auch Kleinstunternehmen, Barrierefreiheit zu prüfen. Sie hilft gerade älteren Kundinnen und Kunden und allen, die mit Tastatur, Vergrößerung oder Screenreader arbeiten.

So unterstützt Web Innova

Bei einem Relaunch legen wir die Maßnahmen zur Barrierefreiheit im Angebot fest. Bestehende Shops prüfen wir von Hand und beheben Barrieren im Code, ab 1.500 € zzgl. USt. als Festpreis nach dem Check.

Barrierefreiheit umsetzen

Prüfung von Hand, Behebung im Code, Test mit Tastatur und Screenreader.

Zur Barrierefreiheit

Häufige Fragen

Muss meine Firmenwebsite barrierefrei sein?

Wenn Verbraucher darüber einen Vertrag schließen können, etwa per Shop oder Buchung, in der Regel ja. Eine reine Informationsseite zielt nicht auf einen Verbrauchervertrag und ist nach dem Wortlaut eher nicht erfasst. Prüfen Sie den Einzelfall.

Gilt das BFSG auch für kleine Betriebe?

Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Mit 10 Beschäftigten oder mehr greift die Ausnahme nicht mehr.

Gilt das BFSG für B2B-Websites?

Das BFSG stellt auf Verbraucher ab. Ein Angebot ausschließlich für Geschäftskunden fällt nach der Definition nicht darunter. Können auch Privatleute bestellen, sieht es anders aus.

Was droht bei Verstößen?

Die Marktüberwachung kann verlangen, dass Sie nachbessern. Das BFSG sieht Bußgelder bis 100.000 € vor, in anderen Fällen bis 10.000 €.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?

In der Regel nicht. Ein Plugin ersetzt nicht die Prüfung der tatsächlichen Abläufe. Wir beheben Barrieren in Templates, Inhalten und Bedienelementen und testen mit Tastatur und Screenreader.

Nach welcher Norm wird geprüft?

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt die EN 301 549 als Hauptbezugspunkt, die auf die WCAG verweist. Eine harmonisierte Norm ist noch in Arbeit.

Quellen

Stand: 25.10.2026
  1. § 1 BFSG: Zweck und Anwendungsbereich, abgerufen am 25.10.2026
  2. § 2 BFSG: Begriffsbestimmungen, abgerufen am 25.10.2026
  3. § 3 BFSG: Barrierefreiheit, Ausnahme Kleinstunternehmen, abgerufen am 25.10.2026
  4. § 14 BFSG: Pflichten des Dienstleistungserbringers, abgerufen am 25.10.2026
  5. § 17 BFSG: Unverhältnismäßige Belastungen, abgerufen am 25.10.2026
  6. § 37 BFSG: Bußgeldvorschriften, abgerufen am 25.10.2026
  7. § 38 BFSG: Übergangsbestimmungen, abgerufen am 25.10.2026
  8. Anlage 3 BFSG: Informationen über Dienstleistungen, abgerufen am 25.10.2026
  9. § 12 BFSGV: Anforderungen an Dienstleistungen, abgerufen am 25.10.2026
  10. § 19 BFSGV: Elektronischer Geschäftsverkehr, abgerufen am 25.10.2026
  11. BMAS: Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, abgerufen am 25.10.2026
  12. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, abgerufen am 25.10.2026
  13. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards, abgerufen am 25.10.2026

Was unsere Kunden sagen (2)

iillumina LeuchtenOktober 2026

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