Ratgeber · BFSG für WebsitesWen das BFSG betrifft
Entscheidend ist, was Ihre Website tut.
Welche Websites unter das BFSG fallen, welche nicht und was betroffene Unternehmen tun müssen.
Stand: 25.10.2026 · Web Innova
Drei Fragen klären, ob Ihre Website betroffen ist.
28.06.2025
Seitdem gilt das BFSG für Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden.
Verbrauchervertrag
Erfasst sind Websites, die auf einen Vertrag mit Verbrauchern zielen.
Kleinstunternehmen
Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme: bei Dienstleistungen ausgenommen.
Kurz gesagt
Seit dem 28.06.2025 müssen Websites in der Regel barrierefrei sein, wenn Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können, etwa in Onlineshops oder bei Terminbuchungen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Web Innova plant Barrierefreiheit in Websites ein und behebt Barrieren im Code; die rechtliche Einordnung sollte im Einzelfall geprüft werden.
Worum es geht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um. Es gilt für bestimmte Produkte und für Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 für Verbraucher erbracht werden.
Für Websites ist eine Gruppe entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind laut § 2 Nr. 26 BFSG Dienste über Websites und Apps, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden.
In drei Fragen zur Einordnung
- 01
Schließen Verbraucher über die Website einen Vertrag?
Zum Beispiel per Bestellung, Buchung oder Online-Vertrag. Wenn ja, spricht viel für eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.
- 02
Richtet sich das Angebot an Verbraucher?
Das BFSG stellt auf Verbraucher ab. Ein Angebot nur für Geschäftskunden fällt nach der Definition nicht darunter. Ob tatsächlich nur Geschäftskunden kaufen, ist im Einzelfall zu prüfen.
- 03
Ist Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen?
Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Dann gilt die Pflicht für Ihre Dienstleistungen nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG).
Typische Websites und ihre Einordnung
| Website | Einordnung |
|---|---|
| Onlineshop für Verbraucher | erfasst, laut Bundesfachstelle auch bei Produkten, die das BFSG selbst nicht nennt |
| Terminbuchung für Privatkunden, etwa beim Friseur | erfasst, so ein Beispiel in den Leitlinien des BMAS |
| Reine Informationsseite ohne Bestellung oder Buchung | zielt nicht auf einen Verbrauchervertrag, nach dem Wortlaut eher nicht erfasst |
| Kontaktformular für Anfragen | nicht ausdrücklich geregelt, im Einzelfall prüfen |
| Shop nur für Geschäftskunden | keine Verbraucherverträge, nach der Definition nicht erfasst |
| Shop eines Kleinstunternehmens | ausgenommen, solange die Schwellen eingehalten sind |
Allgemeine Einordnung nach § 2 BFSG, den Leitlinien des BMAS und den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Ganze Website oder nur der Checkout?
Im Beispiel der Terminbuchung halten die Leitlinien des BMAS fest: Die gesamte Website inklusive Check-out ist barrierefrei zu gestalten. Auch die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sehen eher die ganze Website in der Pflicht, nicht nur die Strecke bis zum Vertrag.
Was betroffene Unternehmen tun müssen
Barrierefrei gestalten
Die Website muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (§ 12 BFSGV). Das gilt ausdrücklich auch für Anmeldung, Sicherheit und Zahlung (§ 19 BFSGV).
Informationen bereitstellen
In den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise: wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, mit Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (Anlage 3 BFSG).
Dauerhaft einhalten
Änderungen an der Website und an Normen berücksichtigen, bei Mängeln nachbessern (§ 14 BFSG).
Ausnahmen begründen
Wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung beruft, muss das anhand der Kriterien in Anlage 4 beurteilen, dokumentieren und die Behörde informieren (§ 17 BFSG).
Welcher technische Maßstab gilt?
Das Gesetz nennt keine Norm beim Namen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt die EN 301 549 als derzeitigen Hauptbezugspunkt; sie verweist auf die WCAG. Eine harmonisierte Norm für das BFSG ist noch in Arbeit.
Übergangsregel, Aufsicht und Bußgelder
Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert bis zu ihrem Ende fortbestehen, längstens bis 27.06.2030 (§ 38 BFSG).
Die Einhaltung überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder. Verstöße können nach § 37 BFSG mit Bußgeldern bis 100.000 € geahndet werden, in anderen Fällen bis 10.000 €.
Dieser Ratgeber informiert allgemein und ist keine Rechtsberatung. Ob die Regeln für Ihr Unternehmen gelten, klärt im Einzelfall eine Anwältin oder ein Anwalt.
Auch ohne Pflicht sinnvoll
Die Leitlinien des BMAS empfehlen auch Kleinstunternehmen, Barrierefreiheit zu prüfen. Sie hilft gerade älteren Kundinnen und Kunden und allen, die mit Tastatur, Vergrößerung oder Screenreader arbeiten.
So unterstützt Web Innova
Bei einem Relaunch legen wir die Maßnahmen zur Barrierefreiheit im Angebot fest. Bestehende Shops prüfen wir von Hand und beheben Barrieren im Code, ab 1.500 € zzgl. USt. als Festpreis nach dem Check.
Barrierefreiheit umsetzen
Prüfung von Hand, Behebung im Code, Test mit Tastatur und Screenreader.
Häufige Fragen
Muss meine Firmenwebsite barrierefrei sein?
Wenn Verbraucher darüber einen Vertrag schließen können, etwa per Shop oder Buchung, in der Regel ja. Eine reine Informationsseite zielt nicht auf einen Verbrauchervertrag und ist nach dem Wortlaut eher nicht erfasst. Prüfen Sie den Einzelfall.
Gilt das BFSG auch für kleine Betriebe?
Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Mit 10 Beschäftigten oder mehr greift die Ausnahme nicht mehr.
Gilt das BFSG für B2B-Websites?
Das BFSG stellt auf Verbraucher ab. Ein Angebot ausschließlich für Geschäftskunden fällt nach der Definition nicht darunter. Können auch Privatleute bestellen, sieht es anders aus.
Was droht bei Verstößen?
Die Marktüberwachung kann verlangen, dass Sie nachbessern. Das BFSG sieht Bußgelder bis 100.000 € vor, in anderen Fällen bis 10.000 €.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?
In der Regel nicht. Ein Plugin ersetzt nicht die Prüfung der tatsächlichen Abläufe. Wir beheben Barrieren in Templates, Inhalten und Bedienelementen und testen mit Tastatur und Screenreader.
Nach welcher Norm wird geprüft?
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt die EN 301 549 als Hauptbezugspunkt, die auf die WCAG verweist. Eine harmonisierte Norm ist noch in Arbeit.
Quellen
Stand: 25.10.2026- § 1 BFSG: Zweck und Anwendungsbereich, abgerufen am 25.10.2026
- § 2 BFSG: Begriffsbestimmungen, abgerufen am 25.10.2026
- § 3 BFSG: Barrierefreiheit, Ausnahme Kleinstunternehmen, abgerufen am 25.10.2026
- § 14 BFSG: Pflichten des Dienstleistungserbringers, abgerufen am 25.10.2026
- § 17 BFSG: Unverhältnismäßige Belastungen, abgerufen am 25.10.2026
- § 37 BFSG: Bußgeldvorschriften, abgerufen am 25.10.2026
- § 38 BFSG: Übergangsbestimmungen, abgerufen am 25.10.2026
- Anlage 3 BFSG: Informationen über Dienstleistungen, abgerufen am 25.10.2026
- § 12 BFSGV: Anforderungen an Dienstleistungen, abgerufen am 25.10.2026
- § 19 BFSGV: Elektronischer Geschäftsverkehr, abgerufen am 25.10.2026
- BMAS: Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, abgerufen am 25.10.2026
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, abgerufen am 25.10.2026
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards, abgerufen am 25.10.2026
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